FAQ’s digitales/hybrides Setting Reflexionssitzungen, Begleitungsnachweis
Reflexionssitzungen:
Q: Was gilt es zu beachten wenn jemand aus ärztlich nachgewiesenen Gründen (z.B. Risikogruppe) nicht an den physischen Reflexionssitzungen teilnehmen kann?
A: Die Person kann bei der Prüfungskommission ein begründetes Gesuch einreichen um Sondergenehmigung (Beilage ärztliches Attest).
Q: Die Ziffer 3.3 der Wegleitung besagt, dass max. 1/3 der Reflexionssitzungen im digitalen/hybriden Setting stattfinden dürfen. Was ist, wenn Teilnehmende kurzfristig zugeschalten werden müssen (z.B. aufgrund einer Quarantäne, Symptomen, etc. )?
A: Das Gruppensetting gilt dann als Präsenzsetting, wenn nicht mehr als 2 Teilnehmende zugeschalten werden. Personen, denen von Seiten Prüfungskommission eine Sondergenehmigung erteilt wurde, werden nicht zu diesen 2 Personen gezählt.
Q: Wie ist die Sonderregelung Corona in Bezug auf die Ziffer 3.3 der Wegleitung zu verstehen, welche besagt, dass max. 1/3 der Reflexionssitzungen im digitalen/hybriden Setting stattfinden dürfen
A: Die im Zeitraum der Sonderregelung durchgeführten Reflexionssitzungen dürfen zu 100% digital/hybrid durchgeführt werden. Die Regelung, dass max. 1/3 der Sitzungen digital/hybrid durchgeführt werden dürfen, gilt für die ab dem 1. Juni 2021 durchgeführten Sitzungen.
Beispielweise heisst das, wenn eine Gruppe im Zeitraum der Sonderregelung 5 Reflexionssitzungen abgehalten hat, dann dürfen diese alle digital/hybrid durchgeführt werden. Für die restlichen 4 Reflexionssitzungen gilt, dass max. 1/3 dieser Sitzungen digital/hybrid durchgeführt werden dürfen.
Begleitungsnachweis:
Q: Wie ist die Sonderregelung Corona in Bezug auf die Ziffer 3.4 der Wegleitung zu verstehen, welche besagt, dass max. 50% der dokumentierten Sitzungen vom Begleitungsnachweis digital/online durchgeführt werden können?
A: Die im Zeitraum der Sonderregelung durchgeführten Begleitungen dürfen zu 100% digital/online durchgeführt werden. Die Regelung, dass max. 50% der dokumentierten Sitzungen digital/online durchgeführt werden dürfen, gilt für die ab dem ab 1. Juni 2021 durchgeführten Begleitungen.
Beispielweise heisst das, wenn ein Kandidat im Zeitraum der Sonderregelung 15 Begleitungen durchgeführt hat, dann dürfen diese alle digital sein. Für die restlichen 5 Begleitungen gilt, dass max. 50% dieser Begleitungen digital/online durchgeführt werden dürfen.
Q: Was ist wenn ein Kandidat aus ärztlich nachgewiesenen Gründen keine physischen Begleitungen durchführen kann?
A: Die Person kann bei der Prüfungskommission ein begründetes Gesuch einreichen um Sondergenehmigung (Beilage ärztliches Attest).